Streit um den Seckenberg

Geschichtliches aus Eiken

Die aus Wald und offenem Land bestehende Ebene des Seckenberg war in früheren Jahrhunderten oft Streitobjekt der Gemeinden Eiken und Frick. Anfänglich stritt man sich um Bannwartgarben und Weidrecht, später um das Miteigentumsrecht der Gemeinde Eiken und die Bannzugehörigkeit des offenen Landes.

Bis 1743 war die Seckenbergebene Herrschaftsgut, d.h. Eigentum der Landesherrschaft. Das offene Land war als sog. «Reubin-Güter» den Untertanen gegen Entrichtung eines Bodenzinses in Parzellen von 1/4 bis 2 Jucharten zu Lehen gegeben. Lehensträger waren hauptsächlich Einwohner von Eiken. Nach einem Reubin-Güter-Verzeichnis von 1664 waren etwa 47 Jucharten an 26, nach einem späteren Verzeichnis an 35 Lehensträger von Eiken vergeben. Eiken nahm auf dem ganzen Seckenberg das Weidrecht in Anspruch, das in früheren Jahrhunderten von grosser Bedeutung war. Es wurde jeweils nach erfolgter Aberntung der Felder und in Brachjahren während des ganzen Sommers ausgeübt. Für die Hut der Kulturen hatte Frick einen Bannwarten oder Forstknecht bestellt. Diesem hatte ursprünglich jeder Lehensträger, unbekümmert um die Grösse seiner Parzelle, eine Garbe als Hüterlohn auf dem Felde stehen zu lassen. Später wurde diese Regelung dahin abgeändert, dass der Nutzniesser von 1/2 Juchart oder weniger statt der Bannwartgabe 3 Batzen zu bezahlen hatte.

1668 beschwerte sich Forstknecht Martin Gut von Frick beim Oberamt Rheinfelden gegen die Gemeinde Eiken, weil ihm die Bezahlung der 3 Batzen Weidgeld verweigert werde. Dem früheren Forstknecht sei die Vergütung jeweils ausgerichtet worden, obschon er auf dem Berg noch habe heuen können, was jetzt unmöglich sei, weil alles Gras und Unkraut abgeweidet werde. Eiken wendete ein, nur Frick habe dermalen die Weid benützt, Eiken sei deshalb nicht verpflichtet, Weidgeld zu bezahlen.

Das Oberamt hiess die Einwendung von Eiken gut. Wenn nicht geweidet worden sei, müsse auch kein Hutgeld bezahlt werden. Auch die Herrschaft beanspruche in Brachjahren keinen Bodenzins. Dieser oberamtliche Entscheid wurde von Frick bei späteren Streitigkeiten immer wieder herangezogen und zum Nachteil der Gemeinde Eiken ausgelegt. Frick deutete ihn so, dass das Weidrecht der Gemeinde Eiken nicht auf alter Herkunft beruhe, sondern nur gegen Entgelt geduldet sei.

1743 gingen die Herrschaftsgüter auf dem Seckenberg käuflich an die Gemeinden Eiken und Frick über. Eiken behauptete, dass bei dieser Gelegenheit das Weidrecht auf dem Seckenberg von Frick zugesichert worden sei. Die jedenfalls unklare Abfassung des Vertrages und ungenaue, vermutlich nur mündliche Regelung des Weidrechts in der Folge laufend zu Streitigkeiten.

Zur Regelung der Zwistigkeiten fanden 1756 und 1759 Verhandlungen vor dem Oberamt Rheinfelden statt. Eiken verwies auch auf die Monatsgeld-Zahlungen, die immer geleistet worden seien und aufgrund derer die Ausübung des Weidrechts von jeher gestattet gewesen sei. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Der Streitigkeiten müde, wandte sich Frick 1769 neuerdings mit einer Eingabe an das Oberamt Rheinfelden. In dieser wurde einlässlich dargelegt, Frick habe zu allen Zeiten ohne Entgelt weiden können. Als der Seckenberg noch der gnädigen Herrschaft zu Eigen gewesen sei, hatten Oeschgen und Eiken vorn herrschaftlichen Forstknecht die Erlaubnis erhalten, gegen Entgelt zu weiden. Das begründe aber kein Weidrecht. Schon vor 80 oder 90 Jahren sei die Sache streitig gewesen, und damals sei Eiken zur Entrichtung eines Weidgeldes verpflichtet worden. Mit Eiken hätten ständig Differenzen bestanden.

Eiken legte dar, seit urvordenklichen Zeiten sei auf dem Herrschaftsgut mit der Gemeinde Frick, nachdem die angeblümten Früchte eingeerntet gewesen seien, unstreitig, unentgeltlich und ruhig der Weidgang ausgeübt worden. Die 3 Batzen Weidgeld hätten bezahlt werden müssen, wenn vor Abernten des Feldes geweidet worden sei. Die ganze Gemeinde könne das bezeugen. Jeweils habe man die ganze Viehherde auf die Weide getrieben. Frick verteidigte sich in einer weitausholenden Eingabe, in der auf allerlei: Zwischenfälle hingewiesen wurde. 1743 hätten Franz Heinrich Schernberg, Bürgermeister von Frick, und Fridli Mösch, Geschworener, auf Befehl des Obervogts dem Bannwarten Auftrag gegeben, den Eikern das Vieh wegzutreiben. Auch 1746 seien den Eikern 140 Stück Vieh weggetrieben worden, worauf dann die Einig mit 2 Gulden, 12 Batzen bezahlt worden sei. 1752 habe sich dasselbe wiederholt. Bannwart Leonz Kübler bezeuge, dass er während seiner achtjährigen Amtszeit alle Jahre mit den Eikern wegen dem Weiden Streit bekommen habe. 1768 habe Josef Mösch, Geschworener zu Frick, neuerdings den Eikern das Vieh vom Seckenberg abgetrieben und Strafe angedroht.

Eiken erwiderte, das beweise alles nichts. Nur wenn durch Nachlässigkeit der Hüterbuben das Vieh in das angeblümte Feld geraten sei, habe man es abgetrieben. Es sei unrichtig, dass mit Leonz Kübler jährlich Streit entstanden sei. 1751 sei übrigens die Ausübung des Weidrechts in Feld und Wald zugestanden worden. Frick habe damals in seiner Waldung auf dem Seckenberg einen Einschlag gemacht, d. h. eine Waldfläche mit Hecke und Graben eingezäunt, um sie gegen das Weidvieh zu schützen. Eiken habe Einspruch erhoben und bei einem Augenschein sei vereinbart worden, nach 5 Jahren müsse die Waldflache wieder zum Beweiden freigegeben sein. Frick habe auch die Anweisung erhalten, nicht mehr da und dort, bin und her abzuholzen, sondern sich an die Forstordnung zu halten. Eiken wollte beweisen, dass seinen Einwohnern das Weidrecht nicht ·nur auf dem offenen Land, sondern auch im Wald, in den «Fohren und Egerten» zustehe. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde auf das Gemeindebuch verwiesen, in dem verurkundet sei, «Frick habe auf dem ganzen Herrschaftsgut Wunn und Weid zu nutzen und zu niessen, sie sollen solches Feld und Waldung bebauen, auch nicht einhagen und sonst in gutem Zustand erhalten, die Nutzung der Weid in allen herrschaftlichen Feldern und Waldungen unstreitig allein haben, wovon aber der Seckenberg als ein namhaft grosser Bezirk ausdrücklich ausgenommen sei.»

1743 seien die herrschaftlichen Güter auf dem Seckenberg den Untertanen käuflich angeboten worden. Eiken habe diese anfänglich kaufen wollen. Die Fricker hätten jedoch den Eikern angeraten, vom Kauf abzulassen und ihn durch die Gemeinde Frick tätigen zu lassen, mit dem Versprechen, die Güter nach Proportion des Kaufschillings später unter die Gemeinden zu verteilen. Das sei so geschehen, ein Ausschuss habe die Gütergeschätzt und verteilt. Bei dieser Gelegenheit habe man der Behörde von Eiken nicht nur auf dem Seckenberg, sondern auch im Dorfe Frick aufrichtig und getreulich versprochen, dass die Einwohner von Eiken auf dem Seckenberg in Brachjahren die Weid wie von alters her ohne Entgelt betreiben könne. Auch das Monatsgeld könnten die Eiker wie bisher zugunsten der eigenen Gemeinde beziehen. Eiken könne also bei seinem uralten, unangefochtenen Gerechtsamen verbleiben.

Der Handel kam dann an die königlich-kaiserliche Regierung und Kammer in Freiburg. Beide Gemeinden liessen sich durch Fürsprecher vertreten. Eiken hatte mit der lnteressenwahrung Dr. Schlichtig, Anwalt in Freiburg, betraut. Dieser glaubte an den guten Ausgang des Rechtshandels, schrieb er doch 1772 an die Vorgesetzten von Eiken:

«Anfänglich behauptete der Vertreter von Frick, die Gemeinde Eiken habe den Weidgang nur aus Güte der Fricker genossen. Da man ihn hier in der Enge hatte, verfiel er darauf, es hätten die Eiker auf dem Seckenberg heimlich geweidet und so hüpfte er von einem Ast auf den andern, bis er nimmer hüpfen konnte.» Entgegen der Ansicht von Dr. Schlichtig ging der Handel für Eiken ungünstig aus. Eiken wurde der Weidgang abgesprochen und Frick zuerkannt.

Eiken gab trotz dieses abweisenden Urteils die Hoffnung nicht auf. Es gelangte 1773 erneut an die Regierungskammer in Freiburg mit dem Begehren, die Ausübung des Weidrechts mindestens auf dem den Eikern gehörenden Land zu gestatten. Der Entscheid der Regierung fiel kurz aus. Er ging dahin, Eiken und Frick sollen sich verständigen. Sofern eine gütliche Vereinbarung nicht möglich sei, bleibe es bei dem buchstäblichen Urteil.

Von einer Verständigung der beiden Gemeinden scheint aber keine Rede gewesen zu sein. Denn 4 Jahre später, 1777, wandte sich Eiken in einer sehr untertänig gehaltenen Eingabe an den «Aller­ durchlauchtigsten, und unüberwindlichen römischen Kaiser, der auch in Germanien und zu Jerusalem König, Mitregent und Erb­König, Prinz des Österreichischen Königreiches und Landen», der damals in Rheinfelden weilte. Einlässlich wurde geschildert, dass die Weidgerechtigkeit bis 1769 von beiden Gemeinden ohne Streit benützt worden sei. 1769 habe der Homburgervogt zu Frick der Gemeinde Eiken ihr schon seit unvordenklichen Zeit bestehendes Recht streitig gemacht. Zu Unrecht sei die Weidgerechtigkeit von der Landesstelle in Freiburg abgesprochen worden. Unter dieser gewalttätigen Unterdrückung leide die Gemeinde beträchtlich. Lieber lasse man das Gras auf dem Seckenberg verfaulen, als dass man den Eikern gestatte, es abweiden zu lassen. Eiken leide des­ wegen an Futtermangel, so dass man das Vieh im Winter mit purem Stroh füttern müsse, zur höchsten Not könne der halbe Viehbestand überwintert werden. Dadurch entstehe auch Mangel an Früchten, es fehle genügend Dünger, und das Anblümen der Felder sei in Frage gestellt. Um Brot zu haben, müsse der bedrängte Untertan sich in die nahe Schweiz begeben, um dort Früchte zu kaufen.

Die Antwort auf diese dem Kaiser persönlich übergebene Eingabe traf nach Jahresfrist ein und fiel sehr kurz aus. Es wurde auf das 1773 ergangene Urteil verwiesen, bei dem es sein Bewenden habe. Damit war die Weidgerechtigkeit als solche für Eiken verloren. lmmerhin wurde das Weiden auf dem Seckenberg gegen Entrichtung des üblichen Hüterlohnes an den Bannwarten von Frick geduldet. Bei Ablieferung der Bannwartgarben führte aber immer wieder zu Reibereien. Erneut musste sich 1793 das Oberamt mit der Sache befassen, schon 1794 wurden aber die Garben nicht auf dem Feld gelassen. Frick wollte sich auch auf die Verjährung des Rechtes berufen, weil es zur Kriegszeit nicht ausgeübt worden sei, musste sich aber von Eiken unter Hinweis auf das Kriegsgeschehen und die Kriegslasten belehren lassen, dass in Kriegszeiten Recht und Gesetz stillstehen und demzufolge keine Verjährung eintreten könne. Ab 1813 wurden die Garben konstant verweigert. 1821 wurde die Streitsache beim Kleinen Rat des Kantons Aargau (Regierungsrat) anhängig gemacht. Dieser entschied, die Garben seien Pflicht gewesen, als der Weidgang noch üblich gewesen sei. Das habe sich nun aber geändert, indem durchwegs ein Weidverbot erlassen worden sei. Übrigens widerspreche die Garbengabe dem Gesetz von 1809 über die Erhebung von Gemeindesteuern. Eiken (und auch Hornussen) würden demnach von der Pflicht entbunden. In diesem Zusammenhang darf erwähnt werden, dass der Bauer seine Verpflichtungen lieber in Naturalien als in Geld erledigte. In einer Eingabe von 1803 an den Kleinen Rat schlägt der Gemeinderat Frick vor, man möchte bewirken, dass die Gemeindevorsteher nach altüblicher Gewohnheit ihre Besoldung in Vogtsgarben erhalten, statt in Geld, denn… «der gemeine Mann zahlt auf keine Art unlieber und unerfreulicher als in Geld. Er trennt sich mit schwerem Herzen von der klingenden Münze, die er einmal in seinem Trog aufbewahrt hat und schmerzlicher ist es ihm, sie dem Gemeindevorgesetzten, der einer seinesgleichen ist, der ihm nicht alles nach Wunsch machen kann, und gegen welchen er sich doch noch etwas erlauben zu können glaubt, hinzugeben, als einem Landstreicher, welcher für die Befreiung der Christgläubigen aus der türkischen Gefangenschaft seinen Beutel zu spicken ausgegangen ist».

Nachdem die Auseinandersetzungen über das Weidrecht zu Ungunsten von Eiken entschieden waren, begann der Streit über die Bannzugehörigkeit. Frick betrachtete die ganze Seckenbergebene als zu seinem Gemeindebann gehörend, Eiken wollte das offene Land, das seit Jahrhunderten von seinen Einwohnern bebaut worden war, für seinen Gemeindebann ansprechen. 1811 wollte Frick die Güter der Eiker auf dem Seckenberg besteuern, was einen heftigen Protest herauf beschwor. Eiken machte darauf aufmerksam, dass die Liegenschaften von alters her in die eigene Gemeinde Abgaben zu entrichten hatten und dass diese auch mit Kriegslasten bedacht worden seien. Frick legte beim Bezirksgericht Klage ein, Eiken beschwerte sich und wünschte vorab freundschaftliche Regelung, insbesondere deshalb, weil die Einwohnerschaft von einem Prozess nur Kosten und Nachteile befürchtete. In einer Eingabe vom 29. August 1811 rief Eiken die Vermittlung der Kantonsregierung an. In einer längeren Eingabe wurde die Sachlage geschildert und u. a. dargelegt, der Seckenberg sei ehemals mit Steinen und einem Hag umgeben gewesen. Zwischen Niederfrick und Eiken standen keine Bannsteine, deshalb sei der Seckenberg im Verhältnis des gekauften Eigentums als dem Fricker und dem Eiker Bann zugehörend betrachtet worden. So deute auch der Kaufbrief von 1743 und so sei die Sache gewesen, bis es dem Gemeindeammann von Frick eingefallen sei, den ganzen Seckenberg in die Steuer zu ziehen. Frick wollte sogar auf die den Eikern gehörenden Güter Gemeindeschulden verlegen. Es habe bereits Bannsteine anfertigen lassen und mache Miene, sie ohne Begrüssung der Vorgesetzten von Eiken zu setzen.

Die Eingabe scheint nicht den gewünschten Erfolg gehabt zu haben, denn es kam nun wirklich zum Prozess.

Eiken widerlegte die Klagepunkte der Gemeinde Frick in einer äusserst langatmigen, 96 Seiten umfassenden Verteidigungsschrift, aus der folgendes festgehalten sei:

Die ehemalige Landesherrschaft habe im eigentlichen Fricktal zu Frick, Gipf-Oberfrick, Wittnau, Eiken und Schupfart Auralien besessen, die sie mit Beschluss vom 26. Mai 1742 und 7. Juni 1742 zur Versteigerung an den Meistbietenden freigegeben habe. Unter diese Auralien gehörten auch die auf dem Seckenberg liegenden und ausgemarchten Reubingüter, wovon Eiken schon den grössten Teil in Besitz hatte, denn der Seckenberg war an die Gemeindebürger von Eiken vor dem Verkauf zu lehen verteilt und die Besitzer hatten pro Juchart 2 Quart Zins an die Herrschaft abzuliefern. Statt dass aber die herrschaftlichen Auralien im Fricktal an den Meistbietenden überlassen wurden, fügte es sich, dass die Gemeinden sich zusammentaten, einen Beschrieb erstellen liessen und diese gemeinsam um 3645 Gulden kauften. Dabei wurde die Verpflichtung eingegangen, ein Quart der angeblümten Frucht an den herrschaftlichen Fruchtkasten, in Frick durch die Eigentümer abzuliefern. Dieses Angebot wurde am 23. März 1743 von der Hofkammer in Wien angenommen und die Regierung Freiburg beauftragt, den Kaufvertrag anzufertigen. Am 21. Mai 1743 wurde der Kaufbrief erstellt und die Kaufsumme bezahlt. Eiken hatte für 47 Jucharten, die Gemeindebürger zu lehen hatten, 1500 Gulden zu bezahlen. Weil schon 1719 auf obrigkeitlichen Befehl eine Bereinigung der Güter stattgefunden hatte, bei der kein Vorgesetzter von Frick zugegen war, wurden die 47 Jucharten als im Gemeindebann Eiken Hegend angesehen. Als Beweis hierfür betrachtete man auch Landverkaufe auf dem Seckenberg von Eiker Bürgern, ohne dass Frick etwas dazu zu sagen hatte. So wurden 1747 die Liegenschaften eines Adam Rohrer vergantet und 1746 verkaufte Johann Trändlin in Mumpf die seiner Ehefrau Sekunda Schwarbin auf dem Seckenberg im Eichhölzlin sich befindenden Liegenschaften, mit obrigkeitlicher Bewilligung. Die fricktalischen Gemeinden entlehnten die Kaufsumme von 3645 Gulden bei einem Herrn von Siggingen in Freiburg. Abgeordnet zu diesem Geschäft waren der Landschafts-Obervogteiverwalter Schernberg Benedikt Anton von Frick, für Frick und Gipf-Oberfrick ebenderselbe als Homburgervogt, mit Joseph Rüetschi als Bürgermeister von Oberfrick und Gipf, für die Gemeinden Eiken und Schupfart Marx Dinkel, Vogt, und für Wittnau der ehemalige Stabhalter Joseph Treier von Wölflinswil. Alle Gemeinden hafteten für die Schuld bei Herrn von Siggingen. Dass Eiken seit jeher im Besitz des Seckenberg war, beweise ferner, dass von jeher Steuern auf die Eiker Liegenschaften erhoben wurden und ohne Widerspruch der Fricker die Schatzungen für die Monatsgelder festgelegt worden seien. Frick habe von den Eiker Liegenschaften auf dem Seckenberg nie Steuern erhoben. Als 1762 im ganzen Breisgau die Steuer reguliert worden sei, habe Eiken die Seckenberggüter in die Steuer aufnehmen lassen. Beweis dafür seien die alten Steuerregister. Auch auf einen Bannbeschrieb von 1736 wurde hingewiesen, in welchem der Seckenberg als im Eiker Bann liegend eingetragen sei. Die Voreltern, die beim Kauf zugegen gewesen seien, versicherten, die Fricker Vorgesetzten hätten vor dem Ankauf ihnen mehrmals versprochen, Frick werde den schon im Eigentum der Bürgerschaf t von Eiken stehenden Seckenberganteil nie ansprechen und es mit der Bezahlung des Kaufschilllings-Anteils sein Bewenden habe. Der Beweis, dass der Seckenberg im Fricker Bann liege, stehe nun den Frickern zu. Bannsteine seien auf dem Seckenberg bis heute nie gestanden. Die Bannkarte von Frick, nach welcher der ganze Seckenberg zum Gemeindebann Frick gehöre, könne nicht anerkannt werden. Die Behauptung von Frick, Eiken habe den Seckenberg nicht von der Herrschaft, sondern von Frick gekauft, wird mit dem Hinweis abgetan, die 1500 Gulden seien in Raten dem herrschaftlichen Seckelamt Frick, nicht aber der Gemeinde Frick, bezahlt worden, was die Quittung ausweise.

Dass man sich in der langatmigen Rechtsschrift auch Ausfälle gegen die «Sehr gescheiten Herren Fricker» erlaubte, darf wohl nicht überraschen. Auf die Behauptung von Frick, der Schuldverschreibung sei das Amtssiegel des Homburger Vogteiamtes beigefügt worden, und demnach sei Frick der Käufer, wird zynisch erklärt, dem sei keine Bedeutung beizumessen. Mit dem Homburger Vogtei Amtssiegel sei schon früher Unfug und Missbrauch getrieben worden, so in den 1760er Jahren. Damals habe das Oberamt Rheinfelden die Insiegel beim Homburgervogt erhoben und selbst in Verwahrung genommen. Es seien auch fingierte Gantrodel erstellt worden, Land und Leute sprachen heute noch davon. Mit den Gemeindevorgesetzten in Frick sei es übrigens auch nicht immer richtig zugegangen. Auch Geometer Leimgruber, der die Bannkarte nach Anweisung von Frick erstellt habe, wurde mit Schmutz beworfen.

Eiken stellte wohl Behauptungen auf, konnte aber zu wenig Beweismaterial beibringen, weil wichtige Akten verloren waren. Der sich noch einige Jahre dahinziehende Prozess stand für Eiken je länger je mehr auf wackeligen Füssen, und es kam wie vorauszusehen war: die ganze Seckenbergebene, ausschliesslich Eigentum der Einwohnerschaf t von Eiken, kam zum Fricker Bann und ist es bis heute geblieben.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich unsere Vorfahren kräftig für die Bannzuteilung des Seckenberg einsetzten. Die heute noch hie und da zu hörende Behauptung, die Behörde von Eiken habe den Seckenberg für ein Nachtessen den Frickern überlassen,  ist ein übles Gerücht.

 

Quellenangabe:

Staatsarchiv Aarau
Bezirksarchiv Aarau

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